Was kann man von der Steuer absetzen? Für die einen ist die ein einziger Graus. Andere sind voller Elan dabei, wenn es gilt, dem Finanzamt auch dieses Jahr wieder so viel Rückerstattung wie möglich abzutrotzen. Mit ein paar Stunden Arbeit können sich Arbeitnehmer, Rentner und Familien meist viele Hundert Euro abholen. Haben oder nicht haben: Das Finanzamt überweist nach Angaben des Statischen Bundesamts im Schnitt 873 Euro zurück — wenn sich Bürger aufraffen und ihre Steuererklärung abgeben. Je früher sie beim Finanzamt ist, desto eher sind Erstattungen auf dem Konto. Bearbeitet wird nach Eingangsdatum. Letzter Abgabetermin ist der 31. Wer sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder dem Steuerberater helfen lässt, hat noch Zeit bis 31. Trotz etlicher Rotstiftaktionen gebe es für 2015 neue interessante Steuersparchancen, ergänzt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe VLH. Versicherungen Ob Arbeitnehmer, Familien, Rentner: Mit Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann jeder seine Steuerlast senken. Garantiert anerkannt werden die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für berufliche Versorgungswerke, für Rürup- und Riester-Verträge. Für 2015 zählt erstmals der Höchstbetrag von 22. Im Jahr davor lag die Grenze noch bei 20. Absetzbar sind seit 2014 auch Aufwendungen für zertifizierte Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten. Steuernachlass bringen zudem die Basisbeiträge für die gesetzliche und private Kranken- wie Pflegeversicherung. Dazu zählt auch die Absicherung für Ehe- oder gesetzliche Lebenspartner, egal ob gesetzlich, freiwillig oder privat versichert. Außerdem aufgelistet gehören die Aufwendungen für Kinder, für die es Kindergeld oder -freibeträge gibt. Nur wenn die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung weniger als 1900 Euro 2800 bei Selbstständigen im Jahr betragen, wirken sich zusätzlich noch andere Policen aus wie Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- Risikolebens- oder Krankenzusatzversicherungen oder etwa Kapitallebens- und Rentenverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Für privat Versicherte kann es steuerlich günstiger sein, auf Beitragserstattungen zu verzichten. Außergewöhnliche Belastungen für Steuerzahler Viele Bürger haben 2015 viel Geld für neue Zähne, Pflege, Therapien oder Behandlungen bei Ärzten, Heilpraktikern und Logopäden ausgegeben. Das gehört aufgelistet, außerdem alles, was verordnet wurde, von Medikamenten übers Augenlasern bis zu Rollstühlen, Brille, Einlagen oder Hörgeräten. Auch die Kosten für Taxi oder Kuren gehören dazu. Quelle: Infografik Die Welt Neue Chancen gibt es, dass sich hohe außergewöhnliche Belastungen, über mehrere Jahre verteilt, absetzen lassen. Dafür klagen Eltern, die wegen der schwerbehinderten Tochter ihr Haus umbauen mussten. Sie wollen knapp 166. Auch die finanzielle Unterstützung an nahe Angehörige ist absetzbar. Wer Unterhalt an Lebensgefährten zahlt oder an seine Eltern, kann bis zu 8472 Euro für 2015 absetzen 118 mehr als 2014. Dasselbe gilt für Eltern, die das ganze Jahr über ihr Kind unterstützt haben, für das kein Kindergeld mehr floss. Vom 8472-Euro-Höchstbetrag gehen aber Einkünfte des Kindes ab, die über 624 Euro liegen. Muss ein Angehöriger krankheitsbedingt ins Pflegeheim, lässt sich auch das absetzen. Keinen Abzug gibt es mehr für Zivilprozesskosten. Für Berufstätige wichtig Das Finanzamt berücksichtigt für jeden Arbeitnehmer automatisch 1000 Euro im Jahr als Werbungskosten, selbst wenn er weniger Ausgaben für den Job hatte. Mit Mehrausgaben über der Pauschale lassen sich Steuern sparen. Dann machen sich nicht nur Wege zur Arbeit, der berufsbedingte Umzug, Fortbildung oder Dienstreisen bezahlt, sondern auch kleinere Posten wie Büromaterial, Gewerkschaftsbeiträge oder Berufsbekleidung. Wer beim Chef keinen Arbeitsplatz hat, kann für sein bis zu 1250 Euro absetzen. Das gilt auch während Elternzeit oder Arbeitslosigkeit. Für Mieter gehören dazu anteilige Miete und Renovierungskosten, für Eigentümer auch Ausgaben für Darlehen, Heizung, Wasser oder die Gebäudeversicherung. Wer seinen Beruf komplett von zu Hause aus managt, darf in unbegrenzter Höhe absetzen. Neue Chancen haben alle, die erstmals studieren oder eine Ausbildung machen. Sie sollten ihre Aufwendungen als Werbungskosten in Anlage N abrechnen. Am Handwerkerlohn beteiligt sich der Fiskus Das Finanzamt hilft Mietern, Vermietern und Heimbewohnern bei Arbeiten rund um Haus und Hof kräftig mit. Für 2015 müssen die Finanzämter noch mehr Handwerkerrechnungen als früher anerkennen. Neu absetzbar sind jetzt zum Beispiel die Arbeiten des Schornsteinfegers inklusive Feuerstättenschau. Oder die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen sowie Gutachten zur energetischen Haussanierung. Quelle: Die Welt Auch Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze wie der Winterräumdienst auf öffentlichen Wegen oder Anschlüsse des Hauses ans Versorgungsnetz bringen erstmals einen Steuerabzug. Gleiches gilt für den Handwerkerlohn beim Haustüraustausch. Auch Rechnungen für Hilfen im Haushalt wie eine Putzkraft, Köchin, den Pflegedienst oder neuerdings auch die Haustierbetreuung daheim bringen kräftig Nachlass. Insgesamt sind bis zu 5710 Euro Steuervorteil drin. Absetzbar sind fast alle Arbeiten vom Reparieren, Modernisieren bis zum Klavierstimmen. Es zählen auch anteilige Kosten, die in einer Hausgemeinschaft anfallen. Etwa für Reinigung, Hausmeister oder Gartenpflege. Voraussetzung: Die Rechnung wurde nicht bar bezahlt. Material lässt sich nicht absetzen. Worauf bei den Reisekosten geachtet werden muss Viele Bürger können hohe abrechnen, allein schon, weil ihre Wege zur Arbeit oder zu Kunden weit waren. Dazu zählen etwa Lehrer mit mehreren Schulen, Beamte mit etlichen Dienststellen, Bauarbeiter, Außendienstler, Monteure, Berater. Sie können für ihre Fahrten zur Zweit-oder Dritt-Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer mit dem eigenen Auto abrechnen. Anderes gilt für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, also zum Beispiel täglich ins Büro. Sie bringen nur 30 Cent je Kilometer des einfachen Wegs, abgerechnet über die Pendlerpauschale. Diese steht Arbeitnehmern dafür immer zu, auch wenn sie gar keine Ausgaben hatten und mit dem Bus oder Zug fuhren. Die Kilometerpauschale hat sich seit Jahren nicht verändert, obwohl die Kosten für den Unterhalt eines Autos erheblich gestiegen sind — aktuelle Ölpreisentwicklungen nicht berücksichtigt. Aber bislang hatte noch kein Aufruf, daran etwas zu ändern, Erfolg. Dennoch kann es sich lohnen, die Kilometerpauschale geltend zu machen. Wer beispielsweise 15 Kilometer entfernt von der Arbeit wohnt und 230 Tage gearbeitet hat, kommt schon auf 1035 Euro Werbungskosten, also 35 Euro mehr, als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro hergibt. Wo das Finanzamt Familien unterstützt Bis zu 600 Euro im Jahr darf der Arbeitgeber seit 2015 drauflegen, wenn es um die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen von Mitarbeitern geht — zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Auf diese Leistung muss der Arbeitnehmer keine Einkommensteuer zahlen. Quelle: Infografik Die Welt Muss eine Mitarbeiterin zum Beispiel sonntags kurzfristig arbeiten, kann ihr Chef die benötigte Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen, ganz ohne Abzüge. Für Familien interessant sind auch steuerfreie Erholungszuschüsse des Arbeitgebers in Höhe von 156 Euro einmal im Jahr. Für den Ehepartner kann der Arbeitgeber 104 Euro zuschießen, für jedes Kind 52 Euro. Als Nachweis fürs Finanzamt genügt es, wenn die Erholungsbeihilfen in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wurden. Den Umzug von der Steuer absetzen Ein beruflich bedingter Neuanfang kann eine enorme Steuererstattung bringen. Für die meisten Ausgaben müssen Belege präsentiert werden, für manche Posten kann auch eine Pauschale geltend gemacht werden. Letztere wurde ab März 2015 erhöht und liegt jetzt bei 730 Euro für Ledige vorher 715 und 1460 Euro für Verheiratete davor 1429. Die Beträge können ohne Nachweise von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist nur, dass jemand wegen des Jobs umzog. Auch die Nachhilfekosten für den Nachwuchs sind dann absetzbar, und zwar bis zu 1841 Euro vorher 1802.